VERORDNUNG (EU) 2021/57 . Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt das Verbot ab dem 16. Februar 2023. Es ist keine weitere Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten erforderlich. Das Verbot gilt unmittelbar EU-weit.
Den kompletten Gesetzestext der Verordnung finden Sie zum Download im Bereich Naturschutz oder hier VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2021.
DER DJV äußert sich dazu.